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SATZUNG

der Bayerischen Botanischen Gesellschaft zur Erforschung der heimischen Flora in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 25. Februar 2014 und 24. Februar 2015.
 

I. Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft
 

§ 1 Vereinszweck

Die Bayerische Botanische Gesellschaft zur Erforschung der heimischen Flora, ein eingetragener Verein mit Sitz in München, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Volks- und Berufsbildung sowie der Umwelt- und Landschaftsschutz insbesondere durch die planmäßige, wissenschaftliche Erforschung der gesamten Pflanzenwelt Bayerns unter Berücksichtigung der Pflanzenwelt der Nachbarländer, die Pflege der Floristik, Systematik, Pflanzengeographie, der Florengeschichte und des Naturschutzes. 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Gewinnung von Botanikern und Freunden der Botanik Bayerns zu gemeinsamer wissenschaftlicher Arbeit bei Feststellung des Pflanzenbestandes und der Verteilung und Verbreitung der Pflanzenarten Bayerns;

  • Fortbildung der Mitglieder auf dem Gebiete der Floristik, Systematik, Pflanzengeographie und Florengeschichte unter Berücksichtigung ihrer Hilfswissenschaften;

  • Unterhaltung einer wissenschaftlichen Bücherei;

  • Veranstaltung von belehrenden Vorträgen und botanischen Wanderungen;

  • Herausgabe von Druckschriften über die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschungen der Gesellschaft sowie über den jeweiligen Stand der botanischen Wissenschaft, soweit letzteres zur Förderung des Vereinszweckes vorteilhaft ist;

  • Praktischer Umweltschutz durch den Erwerb von Grundstücken, die aus Gründen des Naturschutzes oder der Florengeschichte erhalten bleiben sollen und laufende pflegerische Maßnahmen zum Erhalt der Pflanzenwelt dieser Grundstücke (speziell die dem Verein gehörenden vier Grundstücke „Garchinger Heide" im Norden Münchens, Lochhauser Sandberg bei Gröbenzell, Naturdenkmal Kissinger Bahngruben südlich von Augsburg, „Schaifelewiese" am Westufer des Staffelsees).

     

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

§ 3 Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vorstandes oder von der BBG beauftragte Mitglieder haben Anspruch auf einen angemessenen Aufwandsersatz. Über dessen Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 

§ 4 Begünstigung Dritter

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 5 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Bayerischen Botanischen Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen aus dem Vermögen des Vereins die zum Zwecke des Naturschutzes erworbenen Grundstücke an eine andere zu diesem Zeitpunkt existierende gemeinnützige Naturschutzorganisation. Letztere Organisation wird von der Versammlung die die Auflösung beschließt, bestimmt. Das übrige Vermögen fällt an die Botanische Staatssammlung als Dienststelle der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 

II. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 6 Klassen der Mitglieder

Die Gesellschaft besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern,

  • Ehrenmitgliedern,

  • korrespondierenden Mitgliedern.
     

§ 7 Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können werden natürliche, rechtsfähige Personen. Ordentliche Mitglieder können auch werden juristische Personen des bürgerlichen und öffentlichen Rechtes, wie z.B. eingetragene Vereine, Gemeinden usw. .
 

§ 8 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Botaniker von wissenschaftlichem Rufe und solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder seine Bestrebungen in außerordentlichem Maße verdient gemacht haben.

§ 9 Korrespondierende Mitglieder

Zu korrespondierenden Mitgliedern können Personen ernannt werden, die durch ihre wissenschaftliche Mitarbeit die Erreichung des Vereinszweckes fördern helfen.
 

§ 10 Aufnahmeantrag

Die Aufnahme in die Gesellschaft erfolgt mit dem eigenhändig unterschriebenen Aufnahmeantrag an den Vorstand.

§ 11 Ernennung zum Ehrenmitglied und korrespondierenden Mitglied

Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum korrespondierenden Mitglied erfolgt auf Antrag des Beirats durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Jedes ordentliche Mitglied kann beim Beirat die Ernennung beantragen. Der Beirat hat den Antrag der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
 

§ 12 Verlust der Mitgliedschaft

Wird ein Mitglied durch Urteil eines staatlichen Strafgerichtes der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt, so verliert es mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils die Mitgliedschaft.
Mitgliedern, die sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht haben oder bewusst den satzungsmäßigen Bestrebungen des Vereines entgegenarbeiten, kann auf Antrag des Beirats durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft entzogen werden. Einen solchen Antrag können mindestens fünf ordentliche Mitglieder und auch Ehrenmitglieder beim Beirat stellen. Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Der Beirat hat den Antrag der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Der Entzug der Mitgliedschaft ist wirksam mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung.
 

§ 13 Zahlungspflicht

Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung des Kassenwartes nach Ablauf von drei Monaten seiner Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages nicht genügt hat, kann durch Beschluss des Beirats für ausgetreten erklärt werden.
 

§ 14 Austritt

Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur mit Wirkung auf den Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Die Mitglieder dürfen weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft mehr als etwaige eingezahlte Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten.
 

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 15 Rechte der ordentlichen Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied hat:

  • Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung;

  • das Recht, zu den Vereinsämtern zu wählen und gewählt zu werden;

  • das Recht der Stellung von Anträgen an den Beirat, die beschlussmäßig verabschiedet werden müssen;

  • das Recht der Antragstellung an die Mitgliederversammlung;

  • das Recht auf unentgeltlichen Bezug der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Vereines vom Jahre des Erwerbes der Mitgliedschaft ab;

  • das Recht der unentgeltlichen Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereines;

  • das Recht der Benützung der Sammlungen und der Bücherei des Vereines, soweit solche mit einer ordnungsmäßigen Verwaltung vereinbar ist;

  • das Recht, zu den Veranstaltungen des Vereines Angehörige, Freunde und Bekannte als Gäste mitzunehmen, soweit im einzelnen Falle der Beirat nichts anderes anordnet. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen der Gesellschaft; sie dürfen auch sonst in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten. § 3 Satz 2 bleibt davon unberührt.
     

§ 16 Rechte der Ehrenmitglieder und korrespondierenden Mitglieder

Den Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern stehen die in § 15 festgesetzten Rechte zu. Den Ehrenmitgliedern steht auch das Recht der Antragstellung nach § 15 zu. Ehrenmitglieder, die freiwillig den Beitrag eines ordentlichen Mitgliedes zahlen oder aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder ernannt werden, haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
 

§ 17 Ausübung der Mitgliedsrechte der juristischen Personen

Ordentliche Mitglieder, die juristische Personen sind, üben ihre Mitgliedsrechte durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten aus. Den ihnen angehörenden Einzelpersonen stehen die Mitgliedsrechte nicht zu. Dasselbe gilt sinngemäß von außerordentlichen Mitgliedern, die nicht Einzelpersonen sind.
 

§ 18 Aufwendungen der Mitglieder

Die Kosten, die durch die Ausübung der Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft entstehen, hat jedes Mitglied selbst zu tragen.
 

§ 19 Pflichten der Mitglieder

Sämtliche ordentlichen Mitglieder haben an der Erreichung des Vereinszweckes mitzuarbeiten und auf die Gewinnung neuer Mitglieder bedacht zu sein.
 

§ 20 Mitgliedsbeitrag

Jedes beitragspflichtige Mitglied hat alljährlich im ersten Kalendervierteljahr den festgesetzten Jahresbeitrag an den Kassenwart zu zahlen. Wer im Laufe des Jahres eintritt, hat den Mitgliedsbeitrag spätestens drei Monate nach seiner Aufnahme zu entrichten. Von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit sind die Ehrenmitglieder und korrespondierenden Mitglieder.
In ganz besonders gelagerten Fällen kann der Beirat einem einzelnen, beitragspflichtigen Mitglied die Zahlung des Beitrages auf bestimmte Zeit erlassen. Im Übrigen setzt die Mitgliederversammlung - sei es jährlich oder bis auf weiteres - die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages fest.
 

§ 21 Zahlungsverzug

Solange ein Mitglied mit der Zahlung seines Vereinsbeitrages im Verzug ist ruht das Recht des § 15.
 

IV. Führung der Vereinsgeschäfte

§ 22 Organe

Die Geschäfte des Vereins werden geführt:

  • vom Vorsitzenden; bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter;

  • vom Beirat;

  • von der ordentlichen Mitgliederversammlung.
     

A. Vorstand

§ 23 Vorsitzender

Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er zeichnet für den Verein. Bei Erwerb, Belastung oder Veräußerung unbeweglicher Sachen und ihnen gleichstehender Rechte ist er in seiner Vertretungsmacht durch die Einwilligung der Mitgliederversammlung beschränkt.
 

§ 24 Rechte des Vorsitzenden

Nach innen ist der Vorstand an die Einwilligung des Beirats gebunden. Dem Verein gegenüber ist er für seine Geschäftsführung nur insoweit persönlich verantwortlich, als sie nicht durch die Einwilligung des Beirats gedeckt ist. Zur Vornahme von Rechtsgeschäften, die dem Verein keine höhere Verpflichtung als bis zu 500,- € - fünfhundert Euro - insgesamt auferlegen, genügt die Einwilligung des Stellvertreters und des Kassenwarts. Doch hat der Vorstand von der Vornahme solcher Rechtsgeschäfte bei einer der nächsten Sitzungen dem Beirat Kenntnis zu geben. Erhebt der Beirat keine Erinnerung, so ist der Vorstand dem Verein gegenüber gedeckt.
 

§ 25 Weitere Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende steht dem Beirat vor. Er leitet die Sitzungen des Beirats, er hat bei den Vereinsveranstaltungen und in den Mitgliederversammlungen den Vorsitz. Er leitet die Veranstaltungen des Vereines, und ihm obliegt dessen Ehrenvertretung. Er vollzieht die Beschlüsse des Beirats und der Mitgliederversammlung. Er kann zur Vornahme einzelner, minderwichtiger Geschäfte unter eigener Verantwortung ein Beiratsmitglied bevollmächtigen.
 

B. Beirat

§ 26 Beirat

Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Schriftführer und mindestens sechs weiteren Beisitzern. Die Stellvertreter werden aus dem Kreis des Beirats durch Absprache bestimmt.

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§ 27 Geschäfte des Beirats

Der Beirat hat alle Angelegenheiten des Vereins nach innen zu besorgen, soweit diese Geschäfte nicht durch diese Satzung oder durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugewiesen oder der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder Satzung vorbehalten sind.
Der Beirat verteilt die Geschäfte unter seine Mitglieder; er kann einzelne Mitglieder des Vereins mit der Besorgung bestimmter Geschäfte, wie z.B. Instandhaltung der Sammlungen, unter seiner eigenen Verantwortung betrauen.
Er hat alljährlich über seine Geschäftsführung der Mitgliederversammlung Rechenschaft zu geben und ihr über die Verwaltung des Vereinsvermögens Rechnung zu geben. Er stellt den Voranschlag für den Jahreshaushalt auf und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes, des Kassenwartes und aller jener Mitglieder, die er mit der Besorgung einzelner Vereinsangelegenheiten betraut hat. Er kann über die Benützung der Bücherei und der Sammlungen eine Geschäftsordnung erlassen und auch andere Angelegenheiten durch eine solche regeln. Zur Erledigung einzelner zeitlich befristeter Angelegenheiten kann der Beirat aus seiner Mitte Sonderausschüsse ernennen. Er kann zu diesen Sonderausschüssen auch andere Mitglieder heranziehen. Für die gedruckten Veröffentlichungen übernimmt der Vorsitzende oder ein anderes Beiratsmitglied auf Grund Beiratsbeschlusses die pressegesetzliche Verantwortung.
Der Beirat beschließt die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, bestimmt ihre Tagesordnung und trifft die nötigen Vorkehrungen, um dem Vorstand den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und seiner eigenen zu ermöglichen. Der Beirat handelt in der Form des Beschlusses. Er ist beschlussfähig, wenn sechs Mitglieder erschienen sind. In minderwichtigen Angelegenheiten, insbesondere solchen, die keine schuldrechtliche Bindung des Vereines begründen, kann auch schriftlich durch Rundschreiben Beschluss gefasst werden.
Zur Gültigkeit des Beschlusses genügt Zustimmung der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Der Vorsitzende gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
Der Beirat ist für alle seine Handlungen und Unterlassungen der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
Gegen seine Beschlüsse steht jedem Mitglied das Recht der Beschwerde an die ordentliche Mitgliederversammlung zu.
 

§ 28 Der Kassenwart

Der Kassenwart nimmt sämtliche Gelder für den Verein in Empfang und erteilt darüber Quittung. Er führt Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben. Der Kassenwart ist dem Verein für die Führung der ihm obliegenden Geschäfte persönlich verantwortlich, soweit er nicht durch einen Beiratsbeschluss gedeckt ist.
 

§ 29 Wahlen

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die Beiratsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters hat gesondert zu erfolgen. Die übrigen Beiratsmitglieder können zusammen gewählt werden. Verzögert sich eine Neuwahl, so bleiben sie so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Die Wahl erfolgt in der Regel schriftlich. Sie kann durch Zuruf erfolgen, wenn sämtliche erschienenen stimmberechtigten Mitglieder einverstanden sind. Die Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfindet, ist vier Wochen vorher den Mitgliedern bekannt zu machen. Zur Gültigkeit der Wahl genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Eine juristische Person kann nicht zu einem Vereinsamt gewählt werden.

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§ 30 Zuwahl

Scheidet während der Amtsdauer ein Beiratsmitglied aus, so ergänzt sich der Beirat durch Zuwahl. Scheidet der Vorstand oder sein Stellvertreter aus, so wählt der Beirat aus den Vereinsmitgliedern einen Vorstand oder Stellvertreter.
 

C. Mitgliederversammlung

§ 31 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Soweit die Besorgung der Vereinsangelegenheiten nicht dem Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Beirat übertragen ist, wird sie durch Beschluss der Mitgliederversammlung erledigt. Diese ist insbesondere zuständig für:

  • Die Wahl des Vorstandes, seines Stellvertreters und der Beiratsmitglieder.

  • Änderung der Satzung.

  • Festsetzung des Jahreshaushaltes.

  • Entgegennahme der Rechenschaftslegung des Vorsitzenden und des Beirats und der Rechnungslegung des Kassenwartes, Genehmigung der Geschäftsführung des Vorsitzenden, des Kassenwartes und des Beirates.

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern.

  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge nach § 21 der Satzung.

  • Beschlüsse über Verlust der Mitgliedschaft nach § 12.

  • Erwerb, Veräußerung und Belastung von unbeweglichen Sachen und ihnen gleichstehender Rechte.

  • Auflösung des Vereines.

  • Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung selbst sowie von Beschwerden gegen die Geschäftsführung des Vorsitzenden und des Beirats.
     

§ 32 Einberufung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich im Februar stattfinden. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der Beirat beschließen. Der Vorstand hat eine solche zu berufen, wenn wenigstens 1/10 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes die Einberufung schriftlich beantragen. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand. Die Ladung der stimmberechtigten Mitglieder erfolgt schriftlich; dabei muss Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Die Ladung per E-Mail ist zulässig, es gilt der Zeitpunkt der Absendung. Die Aufgabe der Ladung zur Post ist ebenfalls ausreichend. Die Einberufung muss mindestens acht Tage vor dem Tage der Versammlung erfolgen.
 

§ 33 Beschlüsse und deren Beurkundung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

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§ 34 Protokolle

Die gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie Hergang und Ergebnis der Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Mitglied zu unterschreiben. Die Protokolle sind aufzubewahren. Dasselbe gilt von den Beschlüssen des Beirats. Die Protokolle hierüber haben der Vorstand und der Schriftführer zu unterzeichnen.
 

V. Satzungsänderung

§ 35 Satzungsänderung

Der Antrag auf Satzungsänderung kann nur vom Beirat oder von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder gestellt werden. Eine Satzungsänderung kann von der Mitgliederversammlung nur mit zwei Dritteln aller Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Satzung neu gefasst in der Mitgliederversammlung vom 25. Februar 2014 und in der Mitgliederversammlung vom 24. Februar 2015 geändert.

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